Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

KRAHN Chemie Deutschland GmbH
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen („AVLB“)

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1. Allgemeines – Geltungsbereich – Schriftform – Abtretung
1.1. Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen („AVLB“) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden („Besteller“) und sind Bestandteil unserer sämtlichen Vertragsangebote und Vertragsabschlüsse. Unsere AVLB gelten ausschließlich; sie gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller. Entgegenstehende oder von unseren AVLB abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ausdrücklich und schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
1.2. Diese AVLB gelten nur, wenn der Besteller ein Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
1.3. Unsere AVLB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“). Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, gelten die AVLB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Bestellers gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.
1.4. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Besteller (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben Vorrang vor diesen AVLB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
1.5. Die Abtretung von Forderungen gegen uns an Dritte ist ausgeschlossen. § 354 a HGB bleibt unberührt.


2. Auskünfte – Beratungen – Änderungen der Ware
2.1. Auskünfte und Beratungen im Zusammenhang mit unseren Lieferungen und Leistungen erfolgen auf Basis von Herstellerangaben und unserer bisherigen Erfahrungen. Soweit wir derartige Auskünfte geben oder beratend tätig werden und diese Auskünfte oder Beratungen nicht zu dem von uns ausdrücklich geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
2.2. Vorbehaltlich einer ausdrücklichen Vereinbarung übernehmen wir auch keine Verpflichtung zur genauen Einhaltung solcher allgemeiner Werte, Leistungsangaben und Anwendungsmöglichkeiten. Unsere diesbezüglichen Erklärungen sowie unsere Darstellungen derselben sind insbesondere keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale.
2.3. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen, sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum ggf. vertraglich gesondert zu vereinbarenden Zweck nicht beeinträchtigen.


3. Angebote
3.1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.
3.2. Auf Bestellungen, Angebote oder Aufträge des Bestellers hin kommt ein Vertrag erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung (Textform ausreichend) oder durch unsere Lieferungsausführung zustande. Sind Bestellungen, Angebote oder Aufträge des Bestellers nicht innerhalb von vierzehn Tagen nach deren Zugang bei uns bestätigt oder ausgeführt, gelten diese als abgelehnt. Weicht unsere Auftragsbestätigung von der Bestellung, dem Angebot oder dem Auftrag des Bestellers ab, so ist die Auftragsbestätigung maßgeblich, es sei denn der Besteller widerspricht der Auftragsbestätigung binnen sieben Werktagen nach deren Empfang.
3.3. Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller ist der schriftlich geschlossene Kaufvertrag einschließlich dieser AVLB. Unsere mündlichen Aus- und Zusagen vor Abschluss des Vertrages (insbes. technische Beschreibungen und sonstige Angaben in Angeboten, Prospekten im Internet und sonstigen Informationen) sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.


4. Berechnung des Kaufpreises
4.1. Falls nicht ausdrücklich anders genannt, verstehen sich die von uns genannten Preise in EURO ohne die gesetzliche Mehrwertsteuer; die Mehrwertsteuer wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
4.2. Die Kaufpreisberechnung erfolgt nach den am Versendungsort von uns festgestellten Mengen, Gewichten oder Maßen.
4.3. Sofern zwischen Vertragsabschluss und Lieferung öffentliche Abgaben, die die Einfuhr oder den Vertrieb der Ware betreffen, erhöht oder neu eingeführt werden, sind wir zum Rücktritt von diesem Vertrag berechtigt.


5. Zahlung – Verzugszinsen – Aufrechnungsverbot
5.1. Der Kaufpreis ist zahlbar „netto Kasse“ und fällig bei Lieferung. Kaufpreiszahlungen sind bar oder per Überweisung zu leisten. Sie gelten ab dem Datum als geleistet, ab dem uns der Betrag frei zur Verfügung steht. Das Risiko des Zahlungsweges trägt der Besteller. Andere Zahlungsformen bedürfen besonderer Vereinbarung mindestens in Textform; dadurch auf beiden Seiten entstehende Kosten trägt der Besteller.
5.2. Gerät der Besteller in Zahlungsverzug, sind wir zur Geltendmachung von Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz berechtigt. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
5.3. Bei begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Käufers, insbesondere bei Zahlungsrückstand, sind wir berechtigt, etwaig eingeräumte Zahlungsziele zu widerrufen und für weitere Lieferungen Vorkasse oder Sicherheiten zu verlangen.
5.4. Wechsel oder Schecks werden nur zahlungshalber angenommen. Bankspesen, Wechselkosten, usw., hat der Besteller zu tragen.
5.5. Die Aufrechnung mit anderen als anerkannten, unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen sowie die Ausübung von Leistungsverweigerungs- und Zurückbehaltungsrechten sind ausgeschlossen.


6. Lieferung
6.1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung zu Konditionen gemäß dem Incoterm "DDP" (Incoterm-Codes 2010) vereinbart.
6.2. Werden wir selbst nicht beliefert, obwohl wir bei zuverlässigen Lieferanten deckungsgleiche Bestellungen aufgegeben haben, werden wir von unserer Leistungspflicht frei und können vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall werden wir den Besteller unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit oder nicht rechtzeitige Verfügbarkeit des Liefergegenstandes bzw. der Zulieferung informieren. Die Beweislast dafür, dass eine Pflichtverletzung im Zusammenhang mit der Beschaffung des Liefergegenstandes von uns zu vertreten ist, obliegt dem Besteller.
6.3. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, wenn die Teillieferung für den Besteller im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Besteller hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, wir erklären uns zur Übernahme dieser Kosten bereit).
6.4. Minder- bzw. Mehrlieferungen bis zu 10 % der vertraglich vereinbarten Menge sind – bei entsprechender Anpassung des Kaufpreises – zulässig.
6.5. Von uns in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
6.6. Ist als Liefertermin "prompt" vereinbart, so beträgt die Lieferfrist 14 Kalendertage.
6.7. Lässt sich die vereinbarte Frist infolge von durch uns nicht beherrschbare Umstände bei uns oder unseren Zulieferern nicht einhalten, so verlängert sie sich angemessen. Über einen solchen Fall werden wir den Besteller umgehend unterrichten. Dauern die behindernden Umstände einen Monat nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist immer noch an, kann jede Seite vom Vertrag zurücktreten. Weitergehende Ansprüche wegen von uns nicht verschuldeter Überschreitung der Lieferfrist sind ausgeschlossen.
6.8. Wir können – unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Bestellers – vom Besteller eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Besteller seinen vertraglichen Verpflichtungen uns gegenüber nicht nachkommt.
6.9. Versandart, Versandweg und Verpackung unterstehen in Ermangelung diesbezüglicher konkreter Absprachen unserem pflichtgemäßen Ermessen.
6.10. Unsere Waren sind - soweit nicht anders vereinbart - zur Verarbeitung im eigenen Betrieb des Käufers bestimmt.


7. Lieferungshindernisse
Kriege, Streik, Aussperrung, Rohstoff- oder Energiemangel, Betriebs- oder Verkehrsstörung, Verfügungen von hoher Hand sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, die die Herstellung oder den Versand der Ware verhindern, verzögern oder unwirtschaftlich machen, befreien uns für die Dauer und im Umfang der Störung von der Lieferpflicht. Überschreitet die Störung die Dauer von drei Monaten, sind wir zum Rücktritt berechtigt. Bei teilweisem oder vollständigem Wegfall unserer Bezugsquellen aufgrund höherer Gewalt im vorstehenden Sinne sind wir nicht verpflichtet, uns bei anderen Vorlieferanten einzudecken. In diesem Fall sind wir berechtigt, die vorhandene Warenmenge unter Berücksichtigung unserer Lieferverpflichtungen zu verteilen.


8. Beschaffenheit der Ware – Muster – Technische Beratung – Verwendungen
8.1. Die Beschaffenheit der Ware bestimmt sich ausschließlich aus der Produktspezifikation des Herstellers.
8.2. Die von uns zur Verfügung gestellten Muster sowie unsere technischen und chemischen Angaben dienen nur der generellen Beschreibung der Ware. Sie beinhalten keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie und befreien den Käufer nicht von der Untersuchung jeder einzelnen Lieferung.
8.3. Garantien werden von uns nur im Rahmen individualvertraglicher, ausdrücklicher und schriftlicher Abreden übernommen.
8.4. Die anwendungstechnische Beratung, die wir nach bestem Wissen leisten, ist unverbindlich und befreit den Käufer nicht davon, jede einzelne Lieferung vor Verarbeitung auf ihre Eignung für den beabsichtigten Einsatz zu überprüfen. Der Käufer ist allein verantwortlich für Einsatz, Verwendung und Verarbeitung der von uns gelieferten Ware sowie für die Einhaltung der anwendbaren Sicherheitsbestimmungen.
8.5. Sofern uns der Besteller im Einzelfall vor Vertragsabschluss nichts anderes ausdrücklich anzeigt, gehen wir davon aus, dass die von uns verkauften und/oder gelieferten Produkte nicht bestimmt sind für die Herstellung von (i) Medizinprodukten gemäß Verordnung (EU) 2017/745, insbesondere Implantaten, (ii) Bioziden, (iii) Pflanzenschutzmitteln, (iv) Human- und Tierarzneimitteln, (v) Lebens- und Futtermitteln, (vi) Kosmetik, (vii) Waffen oder anderen Gegenständen, die dazu dienen, Menschen zu töten oder zu verletzen.


9. Mängelrügen – Mängelansprüche
9.1. Unsere Lieferungen sind unverzüglich nach Ablieferung an den Besteller oder an den von ihm bestimmten Dritten – insbesondere aber vor einer etwaigen sofortigen Vermischung, Vermengung oder Verarbeitung – sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Käufer genehmigt, wenn uns nicht binnen sieben Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche (Textform ausreichend) Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Besteller genehmigt, wenn uns die Mängelrüge nicht binnen sieben Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel für den Besteller bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erkennbar, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Dies gilt auch dann, wenn der Besteller Unternehmer im Sinne von § 14 BGB ist und die Bestellung in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit erfolgt.
9.2. Bei Teillieferungen gilt Ziffer 9.1 für jede einzelne Teilmenge.
9.3. Die schriftliche (Textform ausreichend) Rüge des Bestellers muss Art und Ausmaß des Mangels genau bezeichnen.
9.4. Eine Rüge berechtigt den Besteller nicht, fällige Zahlungen zurückzuhalten oder die Abnahme weiterer Lieferungen zu verweigern.
9.5. Bei rechtzeitigen und begründeten Rügen sind die Mängelansprüche des Käufers zunächst auf das Recht zur Nacherfüllung beschränkt.
9.6. Im Rahmen der Nacherfüllung sind wir berechtigt, zwischen Neulieferung und Nachbesserung zu wählen. Die Kosten der Nacherfüllung, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, gehen im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zu unseren Lasten, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom Besteller die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Besteller nicht erkennbar. Unser Recht die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
9.7. Wenn die Nacherfüllung durch uns fehlschlägt, kann der Käufer den Kaufpreis mindern oder nach seiner Wahl von dem Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche nach Ziffer 10. bleiben hiervon unberührt.
9.8. Im Falle eines etwaigen Unternehmerrückgriffs (§ 445a BGB) wird vermutet, dass zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs auf den Besteller Mängel nicht vorhanden waren, wenn der Besteller nach den Ziffern 9.1 bis 9.3 pflichtgemäß untersucht hat oder hätte untersuchen müssen, jedoch keine Mängel angezeigt hat, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.
9.9. Macht der Besteller Rückgriffsansprüche geltend, muss er sich uns gegenüber so behandeln lassen, als habe er alle gesetzlich zulässigen vertragsrechtlichen Möglichkeiten gegenüber seinem Vertragspartner (z.B. Verweigerung der Nacherfüllung wegen Unverhältnismäßigkeit oder Beschränkung des Aufwendungsersatzes auf einen angemessenen Betrag) umgesetzt.
9.10. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr nach Ablieferung der Sache, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften eine längere Verjährungsfrist vorsehen.
9.11. Wir übernehmen keine Gewähr dafür, dass das Produkt frei von Patenten oder sonstigen Schutzrechten Dritter ist.
9.12. Bei Ware, die vereinbarungsgemäß als TEL QUEL, OFF SPEC oder ähnlich verkauft worden ist, stehen dem Käufer keine Gewährleistungsrechte wegen eines Sachmangels zu.


10. Haftung
10.1. Unsere Haftung auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist, soweit es dabei auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieser Ziffer 10 eingeschränkt.
10.2. Wir haften nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind insbesondere die Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
10.3. Soweit wir gemäß Ziffer 10.2 dem Grunde nach auf Schadensersatz haften, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die wir bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen haben oder die wir bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätten voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.
10.4. Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist unsere Ersatzpflicht für Sach- und Vermögensschäden auf einen Betrag von EUR 5 Mio. je Schadensfall beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
10.5. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen.
10.6. Soweit wir anwendungstechnische Beratung erteilen und die entsprechende Auskunft oder Beratung nicht zu dem von uns geschuldeten, ausdrücklich vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehört, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
10.7. Die Einschränkungen dieser Ziffer 10 gelten nicht für unsere Haftung wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.


11. Vertraulichkeit / Datenschutz
11.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.
11.2. Wir weisen darauf hin, dass wir Daten (auch personenbezogene Daten) aus dem Vertragsverhältnis zum Zwecke der Datenverarbeitung speichern und uns das Recht vorbehalten, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten (z.B. Versicherungen) zu übermitteln. In keinem Fall werden wir solche Daten darüber hinaus außerhalb unseres Unternehmens verwenden, verkaufen oder anderweitig Dritten übermitteln.
11.3. Im Übrigen weisen wir bezüglich des Datenschutzes auf Folgendes hin:
Kontaktdaten: Datenschutzrechtlich Verantwortlicher sind wir, die KRAHN Chemie Deutschland GmbH (Anschrift und Kontaktdaten siehe untenstehend). Unser Datenschutzbeauftragter ist unter vorstehenden Kontaktdaten und unter der E-Mail-Adresse dataprotection@krahn.eu erreichbar.
Verarbeitungszweck und Rechtsgrundlage: Die Belieferung setzt vertraglich ggf. voraus, dass der Besteller uns personenbezogene Daten (nachfolgend „Daten“) übermittelt. Wir verarbeiten diese Daten zum Zweck von Vertragsabschluss und Vertragserfüllung (einschließlich der Rechtsverfolgung und des Forderungseinzuges) auf Grundlage der datenschutzrechtlichen Bestimmungen (ab 25.05.2018 insbesondere Art. 6 Abs. 1 b) DS-GVO). Wir verarbeiten die Daten darüber hinaus auf Grundlage der datenschutzrechtlichen Bestimmungen zur Wahrung unserer berechtigten Interessen (ab 25.05.2018 insbesondere Art. 6 Abs. 1 f) DS-GVO). Das berechtigte Interesse liegt dabei – nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen – in der Vermeidung eines Forderungsausfalls bei Dritten oder uns sowie in der Übermittlung von Leistungsinformationen an den Besteller.
Datenkategorien: Wir verarbeiten nachfolgende Kategorien von Daten: Stammdaten (wie zum Beispiel Firma, ggf. Ansprechpartner, Adresse), Kommunikationsdaten, Vertragsdaten, Forderungsdaten, ggf. Zahlungs- und Verzugsinformationen.
Drittempfänger: Daten dürfen unter Beachtung der einschlägigen Regelungen an Auskunfteien zur Vermeidung von Forderungsausfällen bei Dritten oder uns übermittelt werden, z.B. zur Erhebung von Wahrscheinlichkeitswerten für einen Forderungsausfall oder zur Übermittlung unstreitiger oder rechtskräftig festgestellter Forderungen, mit denen sich der Besteller in Verzug befindet. Die Auskunfteien speichern die an sie übermittelten Daten auch, um sie den ihnen angeschlossenen Vertragspartnern im Rahmen der Beurteilung des Forderungsausfallrisikos bereitstellen zu können. Eine solche Bereitstellung der Daten erfolgt jedoch nur, wenn die der Auskunftei angeschlossenen Vertragspartner ein berechtigtes Interesse an der Übermittlung der Daten aufweisen können. Die Auskunftei kann zum Zwecke der Schuldnerermittlung Adressdaten mitteilen. Der Besteller kann von der Auskunftei Informationen zu über ihn gespeicherten Daten erhalten. Bei einem Forderungseinzug können Daten an folgende Kategorien von Empfängern übermittelt werden, sofern dies zum Einzug der Forderung erforderlich ist: Abtretungsempfänger, Auskunfteien, Inkassounternehmen, Drittschuldner, Einwohnermeldeämter, Gerichte, Gerichtsvollzieher, Rechtsanwälte.
Produktinformationen: Wir nutzen auf Grundlage der datenschutzrechtlichen Bestimmungen (ab 25.05.2018 insbesondere Art. 6 Abs. 1 f) DS-GVO) Daten, um dem Besteller ggf. auf postalischem oder – unter Beachtung von § 7 Abs. 3 UWG – elektronischem Wege Informationen über unsere sonstigen Leistungen zukommen zu lassen.
Datenspeicherungsdauer: Wir löschen die Daten unverzüglich, wenn wir hierzu verpflichtet sind, insbesondere wenn wir die Daten für die Zwecke, für die sie erhoben sind, nicht mehr benötigen und keine Aufbewahrungspflichten entgegenstehen. Unabhängig davon erfolgt alle drei Jahre eine Überprüfung, ob eine Löschung der Daten möglich ist.
Widerspruchsrechte: Der Besteller kann der Datenverarbeitung zu dem unter „Produktinformationen“ genannten Zweck jederzeit gegenüber uns widersprechen. Der betroffenen Person steht unabhängig davon ab dem 25.05.2018 ein Widerspruchsrecht nach Art. 13 Abs. 2 b) bzw. Art. 14 Abs. 2 c) i.V.m. Art. 21 DS-GVO gegen die Verarbeitung nach Art. 6 Abs. 1 f) DS-GVO zu.
Sonstige Rechte der betroffenen Person: Der betroffenen Person stehen ab dem 25.05.2018 bei Vorliegen der gesetzlichen Regelungen (insbesondere DS-GVO) folgende Rechte zu: Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung und auf Datenübertragbarkeit. Zudem kann sich die betroffene Person bei der Aufsichtsbehörde über die Verarbeitung der sie betreffenden Daten beschweren. Bis zum 25.05.2018 ergeben sich Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und Beschwerderechte der betroffenen Person aus dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Die Anschrift der für uns zuständigen Aufsichtsbehörde lautet: Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit, Kurt-Schumacher-Allee 4, 20097 Hamburg, Tel. 040 42854 -4040, Fax 040 42854 -4000, E-Mail: mailbox@datenschutz.hamburg.de, Homepage: www.datenschutz-hamburg.de.


12. Eigentumsvorbehalt
12.1. Das Eigentum an der gelieferten Ware bleibt solange vorbehalten, bis unsere sämtlichen Forderungen gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung einschließlich künftig entstehender Forderungen aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Das gilt auch, wenn Forderungen in eine laufende Rechnung eingestellt sind und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Die Ware sowie die nach den nachfolgenden Bestimmungen an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend „Vorbehaltsware“ genannt.
12.2. Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder weiter zu verarbeiten. Etwaige Verarbeitungen nimmt er für uns vor, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren entsteht für uns grundsätzlich ein Miteigentumsanteil an der neuen Sache, und zwar bei der Verarbeitung im Verhältnis des Wertes (= Rechnungsbruttowert, einschließlich Nebenkosten und Steuern) der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache, bei Verbindung oder Vermischung im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen Waren. Für den Fall, dass bei uns kein solcher Eigentumserwerb eintreten sollte, überträgt der Besteller bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im vorgenannten Verhältnis – Miteigentum an der neuen Sache zur Sicherheit an uns.
12.3. Der Besteller tritt uns hiermit sicherungshalber alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegen einen Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen – bei unserem Miteigentum an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Die Abtretungen werden hiermit von uns angenommen. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Besteller auch nach der Abtretung widerruflich ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt; jedoch werden wir von diesem Recht keinen Gebrauch machen, solange der Besteller seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Auf Verlangen hat uns der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner mitzuteilen, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und die Schuldner von der Abtretung zu unterrichten. Wir sind befugt, die Abtretung den Schuldnern des Bestellers auch selbst anzuzeigen.
12.4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zum Rücktritt berechtigt und der Besteller zur Herausgabe der Vorbehaltsware an uns verpflichtet („Verwertungsfall“). Für den Verwertungsfall gestattet uns der Besteller hiermit unwiderruflich, seine Geschäfts- und Lagerräume ungehindert zu betreten und die Vorbehaltsware mitzunehmen. Darüber hinaus hat uns der Käufer auf erste Anforderung alle erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben über den Bestand der Vorbehaltsware und der abgetretenen Forderungen sowie die Forderungsabtretung seinen Abnehmern unverzüglich mitzuteilen.
12.5. Der Besteller darf, soweit und solange der Eigentumsvorbehalt besteht, Vorbehaltswaren oder aus diesen hergestellte Sachen ohne unsere Zustimmung weder zur Sicherung übereignen noch verpfänden. Abschlüsse von Finanzierungsverträgen, die die Übereignung unserer Vorbehaltsrechte einschließen, bedürfen unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung, sofern nicht der Vertrag das Finanzierungsinstitut verpflichtet, den uns zustehenden Kaufpreisanteil unmittelbar an uns zu zahlen.
12.6. Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf seine Kosten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu verwahren und gegen die üblichen Lagerrisiken zu versichern.
12.7. Wir verpflichten uns, die uns nach dieser Ziffer 12 zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers und nach seiner Wahl insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % oder ihren Nennbetrag um mehr als 50 % übersteigt.
12.8. Soweit der Eigentumsvorbehalt nach dem Recht des Landes, in dem sich die gelieferte Ware befindet, nicht wirksam sein sollte, hat der Käufer auf unser Verlangen eine gleichwertige Sicherheit zu bestellen. Kommt er diesem Verlangen nicht nach, können wir ohne Rücksicht auf vereinbarte Zahlungsziele sofortige Bezahlung sämtlicher offenen Rechnungen verlangen.


13. Schlussbestimmungen
13.1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist unser Geschäftssitz.
13.2. Ist der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen uns und dem Besteller nach unserer Wahl unser Sitz oder der Sitz des Bestellers. Für Klagen gegen uns ist in diesen Fällen jedoch unser Sitz ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
13.3. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und der Verweisungsvorschriften des deutschen internationalen Privatrechts.
13.4. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen unserer AVLB berührt die Wirksamkeit im Übrigen nicht. Soweit der Vertrag oder diese AVLB Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser AVLB vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.

Hamburg, Juni 2018
KRAHN Chemie Deutschland GmbH
Grimm 10
20457 Hamburg
Deutschland